Charta von Venedig
Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von
Denkmälern und Ensembles (Denkmalbereiche)
Venedig, 25. – 31. Mai 1964 (Fassung von 1989)
Als lebendige Zeugnisse jahrhundertealter Traditionen der Völker vermitteln
die Denkmäler in der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die
Menschheit, die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr
bewusst wird, sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich
kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich.
Sie hat die Verpflichtung, ihnen die Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer
Authentizität weiterzugeben.
Es ist daher wesentlich, dass die Grundsätze, die für die Konservierung und
Restaurierung der Denkmäler maßgebend sein sollen, gemeinsam erarbeitet und auf
internationaler Ebene formuliert werden, wobei jedes Land für die Anwendung im
Rahmen seiner Kultur und seiner Tradition verantwortlich ist.
Indem sie diesen Grundprinzipien eine erste Form gab, hat die Charta von Athen
von 1931 zur Entwicklung einer breiten internationalen Bewegung beigetragen, die
insbesondere in nationalen Dokumenten, in den Aktivitäten von ICOM und UNESCO
und in der Gründung des „Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und
Restaurierung der Kulturgüter" Gestalt angenommen hat. Wachsendes Bewusstsein
und kritische Haltung haben sich immer komplexeren und differenzierteren
Problemen zugewandt; so scheint es an der Zeit, die Prinzipien jener Charta zu
überprüfen, um sie zu vertiefen und in einem neuen Dokument auf eine breitere
Basis zu stellen.
Daher hat der vom 25. 31. Mai 1964 in Venedig versammelte II. Internationale
Kongress der Architekten und Techniker der Denkmalpflege den folgenden Text
gebilligt:
Definitionen
Artikel 1
Der Denkmalbegriff umfaßt sowohl das einzelne Denkmal als auch das städtische
oder ländliche Ensemble (Denkmalbereich), das von einer ihm eigentümlichen
Kultur, einer bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis
ablegt. Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern
auch auf bescheidene Werke, die im Lauf der Zeit eine kulturelle Bedeutung
bekommen haben.
Artikel 2
Konservierung und Restaurierung der Denkmäler bilden eine Disziplin, welche sich
aller Wissenschaften und Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung
des kulturellen Erbes beitragen können.
Zielsetzung
Artikel 3
Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern ist ebenso die Erhaltung
des Kunstwerks wie die Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses.
Erhaltung
Artikel 4
Die Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre dauernde Pflege.
Artikel 5
Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft
nützliche Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber
Struktur und Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen
können durch die Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch
Nutzungsänderungen bedingte Eingriffe geplant und bewilligt werden.
Artikel 6
Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab
entsprechenden Rahmens. Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muß
sie erhalten werden und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede
Zerstörung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und
Farbigkeit verändern könnte.
Artikel 7
Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis
ablegt, sowie mit der Umgebung, zu der es gehört. Demzufolge kann eine
Translozierung des ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden,
wenn dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale
oder internationale Interessen dies rechtfertigen.
Artikel 8
Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen Ausstattung, die
integraler Bestandteil eines Denkmals sind, dürfen von ihm nicht getrennt
werden; es sei denn, diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung
zu sichern.
Restaurierung
Artikel 9
Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter behalten sollte. Ihr
Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte des Denkmals zu bewahren
und zu erschließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des überlieferten
Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie findet dort ihre Grenze, wo die
Hypothese beginnt. Wenn es aus ästhetischen oder technischen Gründen notwendig
ist, etwas wiederherzustellen, von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat,
wird sich das ergänzende Werk von der bestehenden Komposition abheben und den
Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restaurierung gehören vorbereitende und
begleitende archäologische, kunstund geschichtswissenschaftliche
Untersuchungen.
Artikel 10
Wenn sich die traditionellen Techniken als unzureichend erweisen, können zur
Sicherung eines Denkmals alle modernen Konservierungs und Konstruktionstechniken
herangezogen werden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen und durch
praktische Erfahrung erprobt ist.
Artikel 11
Die Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal müssen respektiert werden:
Stileinheit ist kein Restaurierungsziel. Wenn ein Werkverschiedene sich
überlagernde Zustände aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur dann
gerechtfertigt, wenn das zu Entfernende von geringer Bedeutung ist, wenn der
aufzudeckende Bestand von hervorragendem historischen, wissenschaftlichen oder
ästhetischen Wert ist und wenn sein Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt.
Das Urteil über den Wert der zur Diskussion stehenden Zustände und die
Entscheidung darüber, was beseitigt werden darf, dürfen nicht allein von dem für
das Projekt Verantwortlichen abhängen.
Artikel 12
Die Elemente, welche fehlende Teile ersetzen sollen, müssen sich dem Ganzen
harmonisch einfügen und vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die
Restaurierung den Wert des Denkmals als Kunst und Geschichtsdokument nicht
verfälscht.
Artikel 13
Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Teile
des Denkmals, seinen überlieferten Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Komposition
und sein Verhältnis zur Umgebung respektieren.
Denkmalbereiche
Artikel 14
Denkmalbereiche müssen Gegenstand besonderer Sorge sein, um ihre Integrität zu
bewahren und zu sichern, daß sie saniert und in angemessener Weise präsentiert
werden. Die Erhaltungs und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen, daß sie
eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.
Ausgrabungen
Artikel 15
Ausgrabungen müssen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen und gemäß der
UNESCO Empfehlung von 1956 durchgeführt werden, welche internationale Grundsätze
für archäologische Ausgrabungen formuliert.
Erhaltung und Erschließung der Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen
Maßnahmen zum dauernden Schutz der Architekturelemente und Fundstücke sind zu
gewährleisten. Außerdem muss alles getan werden, um das Verständnis für das
ausgegrabene Denkmal zu erleichtern, ohne dessen Aussagewert zu verfälschen.
Jede Rekonstruktionsarbeit soll von vornherein ausgeschlossen sein; nur die
Anastylose kann in Betracht gezogen werden, das heißt, das Wiederzusammensetzen
vorhandener, jedoch aus dem Zusammenhang gelöster Bestandteile. Neue
Integrationselemente müssen immer erkennbar sein und sollen sich auf das Minimum
beschränken, das zur Erhaltung des Bestandes und zur Wiederherstellung des
Formzusammenhanges notwendig ist.
Dokumentation und Publikation
Artikel 16
Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen
müssen immer von der Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer
und kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle
Arbeitsphasen sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung,
Wiederherstellung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten
technischen und formalen Elemente. Diese Dokumentation ist im Archiv einer
öffentlichen Institution zu hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich zu
machen. Eine Veröffentlichung wird empfohlen.
Mitglieder der Redaktionskommission für die
Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern
waren: Piero Gazzola (Italien), Präsident;
Raymond Lemaire (Belgien), Berichterstatter; J. Bassegoda Nonell (Spanien); Luis
Benavente (Portugal); Djurdje Boscovic (Jugoslawien); Hirsoshi Daifuku (UNESCO);
P. L. de Vrieze (Niederlande); Harald Langberg (Dänemark); Mario Matteucci
(Italien); Jean Merlet (Frankreich); Carlos Flores Marini (Mexico); Robert Pane
(Italien); S. C. J. Pavel (Tschechoslowakei); Paul Philippot (ICCROM); Victor
Pimentel (Peru); Harold Plenderleith (ICCROM); Deoclecio Redig de Campos
(Vatikan); Jean Sonnier (Frankreich); Francois Sorlin (Frankreich); Gertrud
Tripp (Österreich); Jan Zachwatovicz (Polen); Mustafa S. Zbiss (Tunesien).
Deutsche Übersetzung 1989 auf der Grundlage des französischen und englischen
Originaltextes und vorhandener deutscher Fassungen durch: Ernst Bacher
(Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Österreich), Ludwig Deiters (Präsident
des ICOMOS Nationalkomitees Deutsche Demokratische Republik), Michael Petzet
(Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Bundesrepublik Deutschland) und Alfred
Wyss (Vizepräsident des ICOMOS Nationalkomitees Schweiz)
|